Übersicht: |
Artikel 1: |
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Artikel 2: |
Sinn und Zweck | |
| Artikel 3: | Organisation | |
| Artikel 4: | Stimmrecht und Verfahren | |
| Artikel 5: | Tätigkeiten und Befugnisse des Vorstandes | |
| Artikel 6: | Kontrollstelle | |
| Artikel 7: | Mitgliedschaft | |
| Artikel 8: | Austritt | |
| Artikel 9: | Beitragspflicht | |
| Artikel 10: | Verwendung der Mitgliederbeiträge | |
| Artikel 11: | Special Event | |
| Artikel 12: | Vereinsjournal | |
| Artikel 13: | Vermögensregelung bei Vereinsauflösung | |
| Artikel 14: | Inkrafttreten |
Vereinsgründung und Sitz |
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| a) | Der Verein mit Namen "Bärner Chiubigigle" (nachstehend VBCG genannt) ist am 10. Januar 1998 im Nydeggstübli, Bern aus einem ungezwungenen Anlass heraus entstanden. Der Verein besteht seither im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). | |
| b) | Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Ort des Sekretariates. | |
Sinn und Zweck |
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| a) | Sinn und Zweck des Vereins ist die Erhaltung einer guten Freundschaft, das Erleben von gemeinsamer Freizeit und das Pflegen sozialer Aspekte. | |
| b) | Zur Erreichung dieses Zwecks organisiert der VBCG insbesondere Veranstaltungen, Exkursionen, gesellige Anlässe sowie den jährlichen Special Event. | |
| c) | Der VBCG ist politisch und konfessionell neutral. | |
Organisation |
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| a) |
Organe
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des VBCG und bildet das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird wie folgt einberufen:
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| b) | Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Befugnisse:
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Stimmrecht und Verfahren |
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| a) | Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Es gilt offenes Handmehr, sofern nicht vom Vorstand oder durch die Versammlung ein schriftliches Verfahren festgelegt wird. | |
| b) | Für Statutenänderungen, die Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes sowie den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. | |
| c) | Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. | |
Tätigkeiten und Befugnisse des Vorstandes |
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Der Vorstand erledigt die administrativen und organisatorischen Aufgaben und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Der Präsident leitet Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Der Sekretär führt Protokoll und Präsenzkontrollen. Der Kassier führt die Jahresrechnung und das Jahresbudget und legt die entsprechenden Zahlen der Mitgliederversammlung vor. Der Redaktor ist für das Vereinsjournal zuständig. Der Webmaster ist für den Webauftritt des Vereins verantwortlich. |
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Kontrollstelle |
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Sie prüft die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. |
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Mitgliedschaft |
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| a) | Sämtliche Mitglieder des Vereins sind männlichen Geschlechts. Sie werden namentlich in einem Vereinsregister aufgeführt. Das Vereinsregister ist ein eigenständiger Teil der Statuten (Anhang 1). | |
| b) | Grundsätzlich werden keine neuen Mitglieder
aufgenommen. In Sonderfällen kann eine Aufnahme erfolgen, wenn
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Austritt |
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| a) | Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich, auf den letzten Monat des Jahres bekanntgegeben werden. | |
Beitragspflicht |
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Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr festgelegt. |
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Verwendung der Mitgliederbeiträge |
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Die Beträge werden durch den Kassier auf einem Konto verwaltet. Sie werden hauptsächlich zur Finanzierung des jährlichen Special Events sowie für die Deckung der für den Verein anfallenden administrativen Kosten verwendet. |
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Special Event |
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| a) | Der Verein führt einmal im Jahr ein Special Event in Form eines Ausfluges durch. | |
| b) | Mitgliedern, die verhindert sind, an diesem Anlass teilzunehmen, wird der entsprechende Anteil des Mitgliederbeitrag nicht zurückerstattet. | |
Vereinsjournal |
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Periodisch erscheint ein Vereinsjournal. Darin sind aktuelle Vereinsgeschehnisse, Termine, und übrige Informationen enthalten. |
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Vermögensregelung bei Vereinsauflösung |
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| Die Auflösung des Vereins zieht folgende Vermögensregelung nach sich: | ||
| a) | Bei einem positiven Kontostand wird das Vermögen an eine humanitäre Organisation gespendet. | |
| b) | Bei einem negativen Kontostand werden die Vereinsschulden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen. | |
Inkrafttreten |
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Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1999 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Am 8. Januar 2005 wurden die Statuten von der Mitgliederversammlung revidiert. |
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Herausgeber: Verein Bärner Chiubigigle
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