Statuten

Übersicht:

Artikel 1: 

Vereinsgründung und Sitz

Artikel 2: 

Sinn und Zweck
Artikel 3:  Organisation
Artikel 4:  Stimmrecht und Verfahren
Artikel 5:  Tätigkeiten und Befugnisse des Vorstandes
Artikel 6:  Kontrollstelle
Artikel 7:  Mitgliedschaft
Artikel 8:  Austritt
Artikel 9:  Beitragspflicht
Artikel 10:  Verwendung der Mitgliederbeiträge
Artikel 11:  Special Event
Artikel 12:  Vereinsjournal
Artikel 13:  Vermögensregelung bei Vereinsauflösung
Artikel 14:  Inkrafttreten

Artikel 1

Vereinsgründung und Sitz

a) Der Verein mit Namen "Bärner Chiubigigle" (nachstehend VBCG genannt) ist am 10. Januar 1998 im Nydeggstübli, Bern aus einem ungezwungenen Anlass heraus entstanden. Der Verein besteht seither im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
b) Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Ort des Sekretariates.


Artikel 2

Sinn und Zweck

a) Sinn und Zweck des Vereins ist die Erhaltung einer guten Freundschaft, das Erleben von gemeinsamer Freizeit und das Pflegen sozialer Aspekte.
b) Zur Erreichung dieses Zwecks organisiert der VBCG insbesondere Veranstaltungen, Exkursionen, gesellige Anlässe sowie den jährlichen Special Event.
c) Der VBCG ist politisch und konfessionell neutral.


Artikel 3

 

Organisation

a)

Organe

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des VBCG und bildet das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird wie folgt einberufen:

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Sie tagt einmal pro Jahr und ist vom Vorstand mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden, den Mitgliedern mitzuteilen. Die Teilnahme ist für die Mitglieder obligatorisch.

  1. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

    Sie kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder hat dann stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

b) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. Genehmigung des Voranschlages für das nächste Berichtsjahr
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Festsetzung des Jahresmitgliederbeitrages
  5. Behandlung von Beschlüssen des Vorstandes
  6. Behandlung von Anträgen von Mitgliedern. Diese müssen spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich and den Präsidenten eingereicht werden.
  7. Änderungen der Statuten
  8. Auflösung des Verein


Artikel 4

Stimmrecht und Verfahren

a) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Es gilt offenes Handmehr, sofern nicht vom Vorstand oder durch die Versammlung ein schriftliches Verfahren festgelegt wird.
b) Für Statutenänderungen, die Aufnahme eines neuen Vereinsmitgliedes sowie den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
c) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.


Artikel 5

Tätigkeiten und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die administrativen und organisatorischen Aufgaben und vertritt den Verein gegenüber Dritten.

Der Präsident leitet Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Der Sekretär führt Protokoll und Präsenzkontrollen. Der Kassier führt die Jahresrechnung und das Jahresbudget und legt die entsprechenden Zahlen der Mitgliederversammlung vor. Der Redaktor ist für das Vereinsjournal zuständig. Der Webmaster ist für den Webauftritt des Vereins verantwortlich.


Artikel 6

Kontrollstelle

Sie prüft die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.


Artikel 7

Mitgliedschaft

a) Sämtliche Mitglieder des Vereins sind männlichen Geschlechts. Sie werden namentlich in einem Vereinsregister aufgeführt. Das Vereinsregister ist ein eigenständiger Teil der Statuten (Anhang 1).
b) Grundsätzlich werden keine neuen Mitglieder aufgenommen. In Sonderfällen kann eine Aufnahme erfolgen, wenn
  1. der Kandidat bei allen erforderlichen Anlässen (vor der eigentlichen Aufnahme) persönlich teilnimmt,
  2. der Kandidat ein speziell geregeltes Aufnahmeverfahren (Anhang 2) erfolgreich abschliesst,
  3. und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme anlässlich der Mitgliederversammlung zustimmen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresmitgliederbeitrages.


Artikel 8

Austritt

a) Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich, auf den letzten Monat des Jahres bekanntgegeben werden.


Artikel 9

Beitragspflicht

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr festgelegt.


Artikel 10

Verwendung der Mitgliederbeiträge

Die Beträge werden durch den Kassier auf einem Konto verwaltet. Sie werden hauptsächlich zur Finanzierung des jährlichen Special Events sowie für die Deckung der für den Verein anfallenden administrativen Kosten verwendet.


Artikel 11

Special Event

a) Der Verein führt einmal im Jahr ein Special Event in Form eines Ausfluges durch.
b) Mitgliedern, die verhindert sind, an diesem Anlass teilzunehmen, wird der entsprechende Anteil des Mitgliederbeitrag nicht zurückerstattet.


Artikel 12

Vereinsjournal

Periodisch erscheint ein Vereinsjournal. Darin sind aktuelle Vereinsgeschehnisse, Termine, und übrige Informationen enthalten.


Artikel 13

Vermögensregelung bei Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins zieht folgende Vermögensregelung nach sich:
a) Bei einem positiven Kontostand wird das Vermögen an eine humanitäre Organisation gespendet.
b) Bei einem negativen Kontostand werden die Vereinsschulden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen.


Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1999 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Am 8. Januar 2005 wurden die Statuten von der Mitgliederversammlung revidiert.


Herausgeber: Verein Bärner Chiubigigle

© by Verein Bärner Chiubigigle

Alle Rechte vorbehalten

Dieses Werk ist einschliesslich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ausserhalb des Urheberrechtsgesetzes ist ohne die Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.